E-Rechnung 2027: Übergangsregelung und 800.000-Euro-Grenze
Dürfen Sie für einen 2027 ausgeführten Umsatz noch eine sonstige Rechnung statt einer E-Rechnung ausstellen? Entscheidend ist grundsätzlich Ihr Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026.
Zuletzt inhaltlich geprüft: 8. August 2026. Rechtsgrundlage mit der BMF-FAQ (Stand März 2026), der BMF-Verwaltungsanweisung und dem geltenden Gesetzestext abgeglichen.
Kurzantwort
- Mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026: Für betroffene, 2027 ausgeführte Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung nötig. Höchstens 800.000 Euro: Die Verlängerung kann greifen, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt wird.
- Ab 2028 ist für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich eine E-Rechnung auszustellen; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
- Empfangspflichten und Empfängeranforderungen bleiben davon unberührt.
Für wen gilt die Verlängerung und was bedeutet sie praktisch?
| Fall | Was bedeutet das praktisch? |
|---|---|
| 2027 ausgeführter Umsatz; Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR | Die Übergangsregel für sonstige Rechnungen kann greifen, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt wird. Ab 2028 ist für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich eine E-Rechnung nötig, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt. |
| 2027 ausgeführter Umsatz; Vorjahresumsatz über 800.000 EUR | Die umsatzbezogene Verlängerung greift nicht. Die allgemeine Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026; für betroffene Umsätze ist grundsätzlich eine E-Rechnung nötig. Dauerhafte gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. |
| EDI, das die E-Rechnungsanforderungen noch nicht erfüllt | EDI, das die E-Rechnungsanforderungen noch nicht erfüllt, darf mit Zustimmung des Empfängers unabhängig von der 800.000-Euro-Grenze für 2027 ausgeführte Umsätze verwendet werden, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 ausgestellt und übermittelt wird. Bereits konformes EDI bleibt danach zulässig. |
| Empfänger fordert früher eine E-Rechnung | Ein strukturiertes Format kann vertraglich oder technisch früher verlangt werden. Das ändert nicht automatisch Ihre gesetzliche Übergangsfrist. |
Was bedeutet Gesamtumsatz?
Maßgeblich ist der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG, nicht einfach der handelsrechtliche oder buchhalterische Jahresumsatz. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft zählt der Gesamtumsatz des gesamten Organkreises. Bei einer Gutschrift (Self-Billing) ist der Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers maßgeblich; stellt ein nicht am Leistungsaustausch beteiligter Dritter die Rechnung aus, zählt der Gesamtumsatz seines Auftraggebers.
Die 800.000-Euro-Grenze ist nicht die Umsatzgrenze der deutschen Kleinunternehmerregelung. Für nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze besteht nach § 34a UStDV eine gesonderte Ausnahme von der Pflicht zur E-Rechnungsausstellung, die nach derzeitiger Rechtslage kein gesetzliches Enddatum hat. Ausführlicher Ratgeber zur E-Rechnung für Kleinunternehmer
Wichtig für die Praxis
Auch während einer gesetzlichen Übergangsfrist kann ein strukturiertes Format eine vertragliche oder technische Voraussetzung des Kundenprozesses sein. Klären und testen Sie Format, Übertragungsweg und Referenzen deshalb frühzeitig.
Rechtsgrundlagen und weiterführender Überblick
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